(1) Private Nutzung ist grundsätzlich untersagt und nur bei separatem schriftlichem Vertrag zulässig.
(2) Unberechtigte Privatnutzung stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
(3) Die Überlassung des Dienstwagens geschieht ausschließlich zum Zwecke einer dienstlichen Nutzung durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben, insbesondere auch zur Erbringung des praktischen Fahrschulunterrichts an Fahrschüler („Fahrstunden“), soweit der Arbeitnehmer als Fahrlehrer für die Gesellschaft tätig ist.
(4) Im Falle der unzulässigen Privatnutzung des Dienstwagens hat der Arbeitnehmer der Gesellschaft für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € zu zahlen. Die Gesellschaft behält sich – neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) – vor, zusätzlich zur Vertragsstrafe Schadensersatz für Betriebsstoffe, Abnutzungen und Schäden, die durch die unzulässige Privatnutzung oder in ihrem Rahmen verursacht wurden, zu verlangen. Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine unerlaubte private Nutzung für die gesamte Nutzungsdauer eines Fahrzeugs erhebliche Steuernachzahlungen beim Arbeitnehmer auslöst (1%-Regelung).
(5) Der Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, den Dienstwagen am Ende eines Arbeitstages in der Nähe der Fahrschulniederlassung oder an einem sonstigen von der Gesellschaft benannten Ort abzustellen oder mit dem Dienstwagen am Ende eines Arbeitstages auf kürzestem Wege nach Hause zu fahren und den Wagen zu Hause abzustellen, ohne diesen für weitere Zwecke zu nutzen. Die Gestattung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt ausschließlich aus betrieblichem Interesse. Eine private Nutzung ist ausdrücklich untersagt und wird durch regelmäßige Kontrollen (z. B. Kilometerstand, Einsatzpläne) überwacht. Ein Umzug, der die Fahrtstrecke zum Arbeitgeber verlängert, ist diesem unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in diesem Fall die Abstellung des Fahrzeugs an der Fahrschule zu verlangen. Bei einer Wegstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsregion kann dem Arbeitnehmer eine pauschale Kostenbeteiligung von 4,00 EUR pro Wegstrecke und Monat berechnet werden.
(6) Eine Überlassung des Dienstwagens an Dritte, auch ein Fahren des Dienstwagens durch Dritte, ist nicht gestattet. Abweichend davon kann der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem direkten Vorgesetzten im Einzelfall einem anderen geeigneten Arbeitnehmer der 123fahrschule Unternehmensgruppe die Führung des Dienstwagens im Einzelfall gestatten.
(7) Soweit die Führung des Dienstwagens berechtigterweise Dritten überlassen wird, hat sich der Arbeitnehmer vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass der Fahrer – ausgenommen Fahrschüler in Begleitung eines Fahrlehrers – eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
(8) Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, soweit keine ausdrückliche schriftliche Freigabe des direkten Vorgesetzten vorliegt.
(9) Der Dienstwagen ist durch den Arbeitnehmer im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks sachgemäß und schonend zu behandeln, stets in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.
(10) Der Arbeitnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Dienstwagens ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Verpflichtungen bestehen auch unmittelbar gegenüber der Gesellschaft.
(11) Wird dem Arbeitnehmer die erforderliche Fahrerlaubnis entzogen oder ihm behördlich das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt, so darf er während der Zeit dieser Maßnahme den Dienstwagen nicht benutzen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft den Entzug seiner Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Gesellschaft hat der Arbeitnehmer seine gültige Fahrerlaubnis jederzeit erneut nachzuweisen.
(12) Für Strafmandate oder gebührenpflichtige Verwarnungen und Bußgelder hat der Arbeitnehmer eigenverantwortlich aufzukommen.